Richtlinien zur Finanzgebahrung des Vereins


Am 24.04.2001 wurde der Verein gegründet. Von der privaten Organisation gleichen Namens wurde das Konto 1089.960 der Raiffeisenbank Hohenems, Blz. 37438, mit einem Betrag in der Höhe von 653.646,24 Schilling als Startkapital übernommen.
Richtlinien:
- Alle Einnahmen sind auf das oben angeführte Konto einzuzahlen. Es wird kein Zweitkonto geführt! Sobald der Kontostand den Betrag von ca. 500,-- Euro überschreitet, sind die Überhänge bald möglichst auf ein bestverzinstes Sparbuch zu überweisen.
- Die beste Anlegevariante ist mit der Bank abzusprechen. Zeichnungsberechtigt sind der/die Obmann/Obfrau und der/die Kassier/erin. Beide sind einzelzeichnungsberechtigt und haben über Transfers in das Ausland bei der jeweils nächsten Vorstandssitzung zu berichten.
- Die gesamte Finanzbuchhaltung ist EDV-mäßig zu erfassen.
- Alle Ausgaben und Einnahmen müssen belegt sein.
- Jeder Transfer von Geldern von Österreich in das Ausland darf ausschließlich über Banken erfolgen.
- Auf Vertrauensbasis übergebene Barbeträge sind ehestens auf das oben genannte Konto einzuzahlen.
- Bei Entnahme von Spenden aus Spendenbehältern ist der Endbetrag unter dem Vier-Augen-Prinzip festzustellen.
- Gelder dürfen in die Dritte Welt nur an Institutionen (Verein u.ä.) überwiesen werden, bei denen vor Ort eine Überprüfung von rechtsstaatlichen Organen auf Grund einschlägiger Gesetze gewährleistet ist.
- Die empfangenden Institutionen haben den Organen des gegenständlichen Vereines Einsichtnahme in die Unterlagen und die Kontrolle über die Verwendung der Gelder zuzugestehen. Wenn erforderlich, haben die empfangenden Organisationen die gesamten Rechnungsunterlagen nach Österreich zu senden.(Beispiel: Für die 10 Häuser, die das Amt der Vorarlberger Landesregierung gespendet hat, müssen nach Fertigstellung der Häuser die Originalbelege zwecks Überprüfung dem Geldgeber vorgelegt werden).
- Administrative Kosten sind grundsätzlich vom Konto aus zu überweisen. Administrative Kleinausgaben (Barauslagen, wie z. B. Briefmarken, Telefonwertkarten, Büromaterial, Kleinausgaben bei Veranstaltungen u. dgl.) sind von den Zeichnungsberechtigen nach Anfall gegen Beleg zu erstatten. Zur Vereinfachung können Vorstandsmitglieder Ausgabenaufstellungen erstellen, die bei Bedarf spätestens aber vor dem 31.12. des jeweiligen Jahres abzurechnen sind. Der/die Obmann/Obfrau ist berechtigt, ein Drittel seiner/ihrer laufenden Telefon- und Onlinekosten vom Konto abzubuchen.
- Es kommt immer wieder vor, dass auf unser Konto Beträge mit fremden Zweckbestimmung eingezahlt werden, z. B. für die Kinderausspeisung oder das Frauenprojekt. In diesen Fällen ist der Betrag auf das Konto des jeweiligen Projektes zu verausgaben.
Übergangsbestimmung:
Bis 30.06.2002 dürfen noch fällige Kosten, wie z. B. Kosten für Vereinsgründung, für Steuer- und Rechtsberatung u. dgl. außerhalb des Punktes 8 dieser Richtlinien nach Indien überwiesen werden. (Dieter Macek, Kassaprüfer). Diese Richtlinien wurden über Auftrag des Vereinsvorstandes vom Unterzeichner erstellt und bei der Vorstandssitzung am 24.01.2002 beschlossen. 
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