Finanzgebarung

Am 24.04.2001 wurde die Organisation Dach überm Kopf gegründet. Von der privaten Organisation gleichen Namens wurde das Konto mit der Kontonummer 1089960 der Raiffeisenbank Hohenems, Bankleitzahl 37438, mit einem Betrag in Höhe von ATS 653.646,24 als Startkapital übernommen.

Richtlinien

  1. Alle Einnahmen sind auf das angeführte Konto einzuzahlen. Es wird kein Zweitkonto geführt. Sobald der Kontostand den Betrag von € 500,- überschreitet, sind die Überhänge bald möglichst auf ein bestverzinstes Sparbuch zu überweisen.
  2. Die beste Anlegevariante ist mit der Bank abzusprechen. Zeichnungsberechtigt sind der Vorstandsvorsitzende und der Kassier. Beide sind einzelzeichnungsberechtigt und haben über Transfers ins Ausland bei der jeweils nächsten Vorstandssitzung zu berichten.
  3. Die gesamte Finanzbuchhaltung ist EDV-mäßig zu erfassen.
  4. Alle Ausgaben und Einnahmen müssen belegt sein.
  5. Jeder Transfer von Geldern aus Österreich ins Ausland darf ausschließlich über Banken erfolgen.
  6. Auf Vertrauensbasis übergebene Barbeträge sind ehestens auf das oben genannte Konto einzuzahlen.
  7. Bei Entnahme von Spenden aus Spendenbehältern ist der Endbetrag unter dem Vier-Augen-Prinzip festzustellen.
  8. Gelder dürfen in Länder, in denen Hilfe geleistet wird, nur an Institutionen überwiesen werden, bei denen vor Ort eine Überprüfung von rechtsstaatlichen Organen auf Grund einschlägiger Gesetze gewährleistet ist.
  9. Die empfangenden Institutionen haben den Organen der Organisation Dach überm Kopf Einsichtnahme in die Unterlagen und die Kontrolle über die Verwendung der Gelder zu gewähren. Wenn erforderlich, haben die empfangenden Organisationen die gesamten Rechnungslegung in Österreich vorzulegen.
  10. Administrative Kosten sind grundsätzlich vom Konto aus zu überweisen. Administrative Kleinausgaben (Barauslagen wie z. B. Briefmarken, Büromaterial, Kleinausgaben bei Veranstaltungen u. dgl.) sind von den Zeichnungsberechtigen nach Anfall gegen Beleg zu erstatten. Zur Vereinfachung können Vorstandsmitglieder Ausgabenaufstellungen erstellen, die bei Bedarf spätestens aber vor dem 31.12. des jeweiligen Jahres abzurechnen sind. Der Vorstandsvorsitzende ist berechtigt, ein Drittel seiner laufenden Telefon- und Internetkosten vom Konto abzubuchen.
  11. Werden Spenden mit Zweckbestimmung auf dem angeführten Konto empfangen, ist der Betrag auf das Konto des jeweiligen Projektes zu verausgaben.

Übergangsbestimmung

Bis 30.06.2002 dürfen noch fällige Kosten, wie z. B. Kosten für Organisationsgründung, für Steuer- und Rechtsberatung u. dgl. außerhalb des Punktes 8 dieser Richtlinien nach Indien überwiesen werden. Diese Richtlinien wurden im Auftrag des Vorstandes erstellt und bei der Vorstandssitzung am 24.01.2002 beschlossen.